Aktuelles

Für unsere Kanzlei ist es selbstverständlich, in punkto Immobilienrecht auf dem Laufenden zu sein. Deshalb informieren wir uns über die aktuellen Entscheidungen, die unsere Rechtsgebiete betreffen. Täglich.

Die wichtigsten Gerichtsentscheidungen wollen wir Ihnen nicht vorenthalten. Aus diesem Grund haben wir hier zusammengestellt, was auch für Sie von Interesse sein könnte.

Knapp, kommentiert und für jedermann verständlich.

Kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn der Mieter ein gegen ihn gerichtetes Duldungsurteil missachtet?

Wird ein Mieter rechtskräftig verurteilt, Besichtigungstermine mit Kaufinteressenten zu dulden, kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn der Mieter sich trotz dieses Urteils weigert, angekündigte Besichtigungstermine zu ermöglichen. Die völlige Missachtung eines gegen den Mieter ergangenen Duldungsurteils erfüllt die Anforderungen an einen wichtigen Grund im Sinne des § 543 Absatz 1 BGB. Für den Ausspruch der fristlosen Kündigung ist eine zuvor erfolgte Abmahnung nicht erforderlich (LG Karlsruhe, Beschluss vom 28.05.2020 – 9 S 194/17).

Kann Eigenbedarf auch für erworbenen Wohnraum geltend gemacht werden?

Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs gemäß § 573 Absatz 2 Ziffer 2 BGB ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Vermieter diesen aufgrund des Erwerbs der vermieteten Wohnung selbst verursacht hat. Denn eine Gesetzesauslegung, die es dem Eigentümer versagen würde, das ihm zustehende Recht zur Eigenbedarfskündigung geltend zu machen, weil er den Bedarf selbst herbeigeführt hat, würde gegen Art. 14 Absatz 1 Grundgesetz verstoßen. Aus dieser Vorschrift erwächst sein Recht, eine erworbene Eigentumswohnung selbst bewohnen zu wollen, gegebenenfalls auch, um als Eigentümer nicht mehr von einem eventuellen Vermieter abhängig zu sein. Die Gerichte sind dabei nicht berechtigt, eigene Vorstellungen von angemessenem Wohnen an die Lebensplanung des Eigentümers zu setzen (BGH, Urteil 11.12.2019 – VIII ZR 144/19).

Welcher Maßstab ist an die Beheizung und Lüftung einer Wohnung durch den Mieter heranzuziehen?

Der Bundesgerichtshof stellt sich auf den Standpunkt, dass man nicht abstrakt-generell bestimmen kann, welche Beheizung und Lüftung in einer Mietwohnung notwendig sind. Dies hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Annahme eines Teils der Rechtsprechung, dass den Mietern unter keinen Umständen zumutbar ist, bei der Möblierung von Außenwänden der Wohnung Einschränkungen hinzunehmen, ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs falsch (BGH, Urteile vom 05.12.2018 – VIII ZR 217/17 und VIII ZR 67/18).

Reicht es für eine Mietminderung des Mieters aus, wenn eine Schimmelpilzbildung droht?

Es reicht nicht, dass in einer Wohnung lediglich die Schimmelpilzbildung droht. Ein Mangel der Mietsache ergibt sich erst bei einer für den Mieter nachteiligen Abweichung des tatsächlichen Zustands vom vertraglich geschuldeten Zustand. Im Wesentlichen hängt dies von den Vereinbarungen der Mietvertragsparteien ab. Allerdings kann der Mieter erwarten, dass die Wohnräume einen üblichen Wohnstandard aufweisen. Bei der Beurteilung des üblichen Wohnstandards kommt es auf das Alter, die Ausstattung und die Art des Gebäudes und auch die Höhe der Miete an. Es gilt hinsichtlich der Üblichkeit der bei der Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab (BGH, Urteile vom 05.12.2018 – VIII ZR 217/17 und VIII ZR 67/18).

Ist Kinderlärm ein Grund, die Miete zu mindern?

Grundsätzlich dürfen die in einer Wohnung vernehmbaren Geräusch- und Erschütterungskulissen nicht das normale Maß des in einer Mietwohnung sozial Zumutbaren überschreiten. Dies gilt unabhängig davon, welche Art von Lärm aus der Nachbarwohnung dringt. Im Grundsatz ist bei jeder Art von Lärm, also auch bei Kinderlärm, auf die Belange und das Ruhebedürfnis der Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Bei Kindern haben die Eltern dafür Sorge zu tragen, die Kinder zu einem rücksichtsvollen Verhalten bezüglich ihrer Bewegungen und akustischen Äußerungen anzuhalten (LG Berlin, Urteil vom 08.01.2019 – 63 S 303/17).

Welche Voraussetzungen sind für den Eigenbedarf eines Vermieters zu erfüllen?

Für den Eigenbedarf eines Vermieters reicht es bei Bestreiten des Eigenbedarfs durch den Mieter aus, wenn der Vermieter einen vernünftigen und nachvollziehbaren Grund anführt, das vermietete Objekt selbst nutzen zu wollen, sofern der Nutzungswunsch ernsthaft verfolgt wird. Im Rahmen dieser Prüfung spielt es keine Rolle, wenn der Vermieter in der Kündigungserklärung den tatsächlichen Eigenbedarf „dramatisierend“ dargestellt hat (BGH, Urteil vom 22.05.2019 – VIII ZR 167/17).

Wird eine Eigenbedarfskündigung unwirksam, wenn nach Ablauf der Kündigungsfrist der Grund für die Eigenbedarfskündigung entfällt?

Entfällt nach dem Ablauf der Kündigungsfrist, etwa durch den Tod dessen, auf den sich der Eigenbedarf bezog, führt dies nicht dazu, dass die Kündigung des Vermieters unwirksam wird. Die Weiterverfolgung des Eigenbedarfs ist auch nicht rechtsmissbräuchlich, weil der rechtsuntreue Mieter, der zum Ende der Kündigungsfrist nicht auszieht, nicht belohnt werden soll (BGH, Urteil vom 22.05.2019 – VIII ZR 167/17).