Kann Eigenbedarf auch für erworbenen Wohnraum geltend gemacht werden?

Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs gemäß § 573 Absatz 2 Ziffer 2 BGB ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Vermieter diesen aufgrund des Erwerbs der vermieteten Wohnung selbst verursacht hat. Denn eine Gesetzesauslegung, die es dem Eigentümer versagen würde, das ihm zustehende Recht zur Eigenbedarfskündigung geltend zu machen, weil er den Bedarf selbst herbeigeführt hat, würde gegen Art. 14 Absatz 1 Grundgesetz verstoßen. Aus dieser Vorschrift erwächst sein Recht, eine erworbene Eigentumswohnung selbst bewohnen zu wollen, gegebenenfalls auch, um als Eigentümer nicht mehr von einem eventuellen Vermieter abhängig zu sein. Die Gerichte sind dabei nicht berechtigt, eigene Vorstellungen von angemessenem Wohnen an die Lebensplanung des Eigentümers zu setzen (BGH, Urteil 11.12.2019 – VIII ZR 144/19).