Reicht es für eine Mietminderung des Mieters aus, wenn eine Schimmelpilzbildung droht?

Es reicht nicht, dass in einer Wohnung lediglich die Schimmelpilzbildung droht. Ein Mangel der Mietsache ergibt sich erst bei einer für den Mieter nachteiligen Abweichung des tatsächlichen Zustands vom vertraglich geschuldeten Zustand. Im Wesentlichen hängt dies von den Vereinbarungen der Mietvertragsparteien ab. Allerdings kann der Mieter erwarten, dass die Wohnräume einen üblichen Wohnstandard aufweisen. Bei der Beurteilung des üblichen Wohnstandards kommt es auf das Alter, die Ausstattung und die Art des Gebäudes und auch die Höhe der Miete an. Es gilt hinsichtlich der Üblichkeit der bei der Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab (BGH, Urteile vom 05.12.2018 – VIII ZR 217/17 und VIII ZR 67/18).