Kann bei einer Eigenbedarfskündigung nach dem Tod des ursprünglich vom Eigenbedarf Begünstigten ein Eigenbedarf zugunsten einer anderen Person als in der Kündigung angegeben, berücksichtigt werden?

Nein, so der Bundesgerichtshof. Nach § 573 Absatz 3 Satz 1 BGB können grundsätzlich nur die Kündigungsgründe berücksichtigt werden, die in der Kündigung angegeben sind (BGH, Urteil vom 22.05.2019 – VIII ZR 167/17).