Für unsere Kanzlei ist es selbstverständlich, in punkto Immobilienrecht auf dem Laufenden zu sein. Deshalb informieren wir uns über die aktuellen Entscheidungen, die unsere Rechtsgebiete betreffen. Täglich.
Die wichtigsten Gerichtsentscheidungen wollen wir Ihnen nicht vorenthalten. Aus diesem Grund haben wir hier zusammengestellt, was auch für Sie von Interesse sein könnte.
Knapp, kommentiert und für jedermann verständlich.
Ist der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis durch fristlose Kündigung gemäß § 569 Absatz 2 a BGB zu beenden, wenn der Mieter eine vereinbarte Kautionsbürgschaft nicht erbringt?
Nein, sagt der BGH. Die Vorschrift des § 569 Absatz 2 a BGB gilt ausschließlich, wenn der Mieter die vereinbarte Barkaution nicht bezahlt. Aus der Gesetzessystematik ist erkennbar, dass diese Regelung nicht für eine Kautionsbürgschaft gilt (BGH, Urteil vom 14.05.2025, VIII ZR 256/23).
Hinweis:
Der Mieter, der die Kautionsbürgschaft nicht zahlt, muss allerdings damit rechnen, dass der Vermieter aus wichtigem Grund gemäß § 543 Absatz 1 BGB kündigt. Dies setzt allerdings eine vorherige Abmahnung voraus. Daneben besteht für den Vermieter die Möglichkeit, das Mietverhältnis durch fristgerechte Kündigung gemäß § 573 Absatz 2 Ziffer 1 BGB wegen schuldhafter Pflichtverletzung zu beenden.
Kann ein Wohnraummietverhältnis gekündigt werden, wenn die Mietwohnung nicht nur zu Wohnzwecken, sondern überwiegend für berufliche Zwecke genutzt werden soll?
Der BGH bejaht dies, obwohl in der Kündigung weder eine Eigenbedarfskündigung nach § 573 Absatz 2 Ziffer 2 BGB noch eine Verwertungskündigung im Sinne des § 573 Absatz 2 Ziffer 3 BGB gesehen werden kann. Er stützt die Kündigung vielmehr auf § 573 Absatz 1 Satz 1 BGB und geht davon aus, dass für das berechtigte Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses im Sinne dieser Vorschrift es regelmäßig ausreicht, dass dem Vermieter ein beachtlicher bzw. anerkannter Nachteil entsteht, wenn ihm die Wohnung nicht zurückgegeben wird (BGH, Urteil vom 10.04.2024, VIII ZR 286/22).
Ist die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses unwirksam, wenn im Kündigungsschreiben ein zu früher Kündigungstermin angegeben wird?
Der BGH verneint diese Frage und weist darauf hin, dass zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen einer ordentlichen Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses die Angabe der Kündigungsfrist nicht gehört. Dies bedeutet, dass die fehlerhafte Angabe der Kündigungsfrist nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung führt. Es muss in der Kündigung lediglich erkennbar sein, dass der Vermieter ordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Frist das Mietverhältnis beenden wollte. In diesem Fall setzt die Kündigung eine Kündigungsfrist zum nächstmöglichen Termin in Gang (BGH, Urteil vom 10.04.2024, VIII ZR 286/22).